Erbausschlagung

Aufgrund des Inventars kann sich der Erbe ein Bild verschaffen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate seit Zustellung des nach Art. 553 Abs. 3 ZGB aufgenommenen Inventars. (Wo kein Inventar aufgenommen wird, muss die Ausschlagung innerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme vom Tod bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.)

Im übrigen gilt, dass, wenn ein Erbe während der gesetzten Frist die Ausschlagung nicht erklärt, er die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat.

Hat sich ein Erbe vor Ablauf der Frist in die Erbschaft eingemischt, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Bei Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, kann der Erbe innert Monatsfrist (für Beginn und die Berechnung der Monatsfrist gelten die Regeln der Ausschlagungsfrist von Art. 567 Abs. 2, und 569 ZGB) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ZGB verlangen. Wurde ein öffentliches Inventar aufgenommen, beträgt nach dessen Zustellung die Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einen Monat. Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen, unter öffentlichem Inventar annehmen oder die amtliche Liquidation verlangen. Gibt er keine Erklärung ab, hat er unter öffentlichem Inventar angenommen.

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft aus, so wird er so behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre.
Schlägt ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aus, so kommt diese den gesetzlichen Erben zugute, sofern der Erblasser für diesen Fall keine Ersatzverfügung angeordnet hat.
Eine Ausschlagung der Nachkommen mit dem Ziel, die ganze Erbschaft dem überlebenden Elternteil zu überlassen, ist nur dann möglich, wenn alle Nachkommen ausschlagen. Hinterlassen ausschlagende Nachkommen jedoch minderjährige Kinder, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Ausschlagung zuzustimmen.

Wird die Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert.

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