Erbteilung

Die Teilung des Nachlasses obliegt den Erben. Diese können einen Dritten mit der Erbteilung beauftragen. Das Erbschaftsamt ist zur Mitwirkung an der Erbteilung aufgerufen, wenn ein Erbe dies verlangt. Amtet ein Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin, obliegt es diesem/r, den Erben einen Teilungsvorschlag auszuarbeiten.

Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen, so kann jeder Erbe beim zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers Klage auf Teilung des Nachlasses einreichen.

Die gesetzlichen Erben sind verpflichtet, in der Erbteilung alles, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat zur Ausgleichung zu bringen. Was der Erblasser seinen Nachkommen zugewendet hat, müssen sie ausgleichen, sofern der Erblasser sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat. Auslagen, die der Erblasser für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder gemacht hat, sind nur insoweit auszugleichen, als sie das übliche Mass übersteigen, es sei denn, es werde ein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen. Gelegenheitsgeschenke müssen nicht ausgeglichen werden.