Erbschaftssteuer und ihre Fälligkeit

Ist die Verfügung über die vom Nachlass geschuldeten Steuern in Rechtskraft erwachsen, veranlagt die Steuerverwaltung die Erbschaftssteuer unter Mitwirkung der Inventarbehörde. Beachten Sie bitte auch hier, dass die Erbschaftssteuer gleich wie die ordentlichen Steuern 30 Tage nach Veranlagungsverfügung, spätestens 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs fällig wird. Ab dieser Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet. Zahlstelle für die Erbschaftssteuer ist aus administrativen Gründen die kantonale Gerichtskasse.

Der Ehegatte, die Nachkommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder der verstorbenen Person sind von der Erbschaftssteuer befreit. Nebst dem Ehegatten sind seit dem 10. Februar 2003 (Volksabstimmung zur Initiative "für eine familienfreundliche Erbschaftssteuer") auch die Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Adoptivnachkommen und Pflegekinder) steuerbefreit (§ 120 Abs. 1 lit. a Steuergesetz).

Die übrigen Erben bezahlen Erbschaftssteuern, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und vom Vermögensanfall abhängig ist.

Die Erben haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, für das bewegliche Vermögen am letzten Wohnort des Erblassers die Erbschaftssteuern zu entrichten. Davon ausgenommen sind ausserkantonale Liegenschaften. In diesen Fällen erfolgt eine Steueraufteilung des Vermögens.

Auskünfte erteilen:

Das Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaftssteuer (061 267 83 09/10) oder die Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer (061 267 97 27) (siehe auch: Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt - Schenkungs- und Erbschaftssteuer).

Sie können eine Vorausberechnung der Erbschaftssteuern zwecks Akontozahlung bei uns verlangen. Dazu benötigen wir jedoch möglichst genaue Angaben über das Nachlassvermögen. Zur Berechnung der Erbschaftssteuer ist es unerlässlich, dass uns die effektiven Erben bekannt sind. Die Berechnung von Belastungszinsen bei verspäteter Bezahlung wird erst nach der Veranlagungsverfügung über die Erbschaftssteuer zugestellt.

Vorauszahlungen sind an die Steuerverwaltung zu richten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von uns oder direkt von der Steuerverwaltung.

Anschrift

Finanzverwaltung Basel-Stadt
Steuerverwaltung
DST 4140/100120
4001 Basel

Konto-Nr. 40-307-0
IBAN CH89 0900 0000 4000 0307 0
BIC POFICHBEXXX
Mitteilungen:
z. G. Konto 204211
Akontozahlung Erbsteuer
Nachlass: (Name Erblasser)

Merkblatt Kontaktperson für Steuerbehörde (PDF, 31 KB)