Ordentliche Steuern per Todestag

Wenn keine Änderungsanträge zum Inventar von den Erben oder ihren Vertretern eingereicht werden, gehen die Akten an die Steuerverwaltung zur Festsetzung der ordentlichen Steuern per Todestag.

Die Steuerverwaltung stellt den Erben Rechnung für die vom Erblasser per Todestag geschuldeten Steuern.

Beachten Sie bitte, dass die ordentlichen Steuern 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs (=Todestag) fällig werden. Ab dieser Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.

Merkblatt: Kontaktperson für Steuerbehörde (PDF, 31 KB)