Letztwillige Verfügungen und Erbverträge (Eröffnung)

Letztwillige Verfügungen und Erbverträge des Verstorbenen sind dem Erbschaftsamt bei Todesfällen unverzüglich einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden. Die beim Erbschaftsamt deponierten Testamente sowie die deponierten Erb- und Eheverträge werden vom Erbschaftsamt automatisch nach Kenntnis des Todesfalls beigezogen. Die in Frage stehenden Verfügungen werden allen an der Erbschaft Beteiligten, d.h. den gesetzlichen Erben und eingesetzten Erben, sowie Willensvollstreckern und allfälligen Erbenvertretern in Kopie zur Kenntnis gebracht. Auch die Vermächtnisnehmer erhalten einen sie betreffenden Auszug aus der Verfügung.

Es ist Sache des Erbschaftsamtes, die oft sehr umfangreichen Abklärungen zur Erbenermittlung vorzunehmen. Da es im Interesse der Erben liegt, dass der Nachlass so rasch wie möglich den Berechtigten freigegeben werden kann (Erbenbescheinigung), sind wir auf Ihre tatkräftige Unterstützung bei der Erbensuche angewiesen
Die gesetzlichen Erben müssen in jedem Nachlass möglichst vollständig ermittelt werden.