Erstellen einer letztwilligen Verfügung

Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung

Der Erblasser muss das Testament eigenhändig von Anfang bis zum Ende niederschreiben. Dieses eigenhändige Testament muss seinen letzten Willen, Datum und Unterschrift enthalten. Die Ortsangabe ist (im Gegensatz zu früher) nicht mehr Gültigkeitsvoraussetzung. Bitte beachten Sie auch Art. 520a ZGB.

Gesetzlicher Erbanspruch und Pflichtteile

Der Erblasser muss dabei die Pflichtteilsansprüche seiner Nachkommen und seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners berücksichtigen. Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, der den Erben nicht (ausser bei Vorliegen von Enterbungsgründen) entzogen werden darf. Der Pflichtteil berechnet sich nach Bruchteilen des gesetzlichen Erbanspruchs.

Dieser gesetzliche Erbanspruch ist wie folgt geregelt:

Ist der Erblasser nicht verheiratet, erben:

  • In erster Linie die direkten Nachkommen, d.h. die Kinder. Anstelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen, d.h. die Enkel oder Urenkel des Erblassers. Nachkommen erben zu gleichen Teilen nach Stämmen.
  • In zweiter Linie, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Anstelle von vorverstorbenen Eltern treten deren Nachkommen. Es sind dies die Geschwister, allenfalls Nichten und Neffen des Erblassers. Die Eltern erben zu gleichen Teilen, ebenfalls gilt dies für deren Nachkommen, die ebenfalls zu gleichen Teilen nach Stämmen erben.
    Ist ein Elternteil vorverstorben fällt dessen Anteil an die Geschwister oder deren Nachkommen. Sind beide Elternteile vorverstorben erhalten die Geschwister oder deren Nachkommen den ganzen Anteil, der auf die Eltern fallen würde.
  • In dritter Linie erben die Grosseltern oder deren Nachkommen nach Stämmen.

Ist der Erblasser verheiratet, erbt nebst den Erben gemäss obiger Regelung und Reihenfolge auch der überlebende Ehegatte.
Dieser erhält:

  • neben Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses.
  • neben Erben des elterlichen Stammes: drei Viertel des Nachlasses.
  • neben Erben des grosselterlichen Stammes: den ganzen Nachlass.

Von diesen gesetzlichen Erben sind nur die Nachkommen und der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Pflichtteilsquote beträgt jeweils ½ des gesetzlichen Erbanspruchs.


Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so findet zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Der überlebende Ehegatte erhält vorweg, d.h. vor seinem erbrechtlichen Anspruch, seinen güterrechtlichen Anspruch. Der Nachlass, an dem sich der überlebende Ehegatte und die übrigen Erben beteiligen, setzt sich aus den Eigengütern des Erblassers und dessen güterrechtlichen Anspruch zusammen.
Steht ein Ehegatte in Konkurrenz zu Nachkommen, erhält zuerst der Ehegatte seinen güterrechtlichen Anteil. Erbrechtlich erhält er danach in Konkurrenz mit Nachkommen die Hälfte der Erbschaft.
Güterrechtliche Ansprüche können durch einen Ehevertrag geändert werden.

Geht es um die Beratung im Hinblick auf den Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages oder der Errichtung eines Testaments, so sind die Notarinnen und Notare in Basel zu Rate zu ziehen (www.notariatskammerbasel.ch).

Für allgemeine Erbschaftsfragen und einfachere Testamente können Sie auch die unentgeltliche Rechtsasukunft beim Erbschaftsamt in Anspruch nehmen. Nicht in Basel-Stadt wohnhafte Personen haben eine Gebühr von Fr. 20.00 zu entrichten. Die Rechtsauskunft findet wie folgt statt:

Montag von 10.00 - 11.00 Uhr
telefonisch ohne Voranmeldungund, Tel. 061 267 83 02

Freitag von 10.30 – 11.30 Uhr,
persönliche Vorsprache mit Voranmeldung

In laufenden Verfahren werden keine Rechtsauskünfte erteilt.